Das kleine "ABC der KFZ-Versicherung"
Sich durch den Dschungel der verschiedenen Kfz-Versicherungen zu schlagen, ist sehr schwierig mit den vielen verschiedenen Tarifen, Klauseln und Vokabeln. Wir geben Ihnen eine kleine Hilfestellung in unserem kleinen ABC der Autoversicherung.
• AKB: Die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungs-Bedingungen (AKB) regeln die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen der Versicherung und dem Versicherten. Die AKB werden durch die besonderen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen ergänzt.
• Billigungsklausel: Weicht die Police vom Antrag ab, zum Beispiel bei der Beitragshöhe, kann der Versicherte innerhalb eines Monats widersprechen. Macht er das nicht, gilt die Police als genehmigt.
• Deckungsumfang: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, die Kaskoversicherung kann unter Umständen variabel gestaltet werden, je nach Alter und Zustand eines Fahrzeuges. Darüber hinaus kann man mit der Selbstbeteiligung (SB) in der Kasko noch variieren.
• Erstprämienverzug: Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages erhält der Versicherte die Police und Beitragsrechnung, die er sofort begleichen muss. Im Schadenfall muss der Versicherer nicht zahlen, wenn die Erstprämie noch nicht bezahlt war.
• Fahrzeug- und Zubehörteile: In der Kasko sind bestimmte Fahrzeug- und Zubehörteile mitversichert. Je nach Versicherung ist das Zubehör (etwa das Radio) bis zu einer bestimmten Grenze (etwa 2000 Euro) mitversichert. Die Summen sowie die Liste der versicherten Teile können bei den Gesellschaften unterschiedlich sein.
• Geltungsbereich: Die Kfz-Versicherung gilt in Europa. Je nach Versicherung sind bestimmte Länder vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
• Haftpflichtversicherung: Jeder Fahrzeughalter ist gesetzlich verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, um den Schadenersatz für das Verkehrsopfer zu garantieren. Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar.
• Kündigung: Es gibt zwei Formen der Kündigung: Ordentliche Kündigung mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Versicherungsablauf (meistens zum 1. Januar) sowie die außerordentliche Kündigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einer Beitragserhöhung oder innerhalb eines Monats nach Regulierung eines Schadens.
• Leasing: Wird ein Fahrzeug geleast, verlangt die Leasinggesellschaft in der Regel eine Vollkaskoversicherung (ggf. eine GAP-Deckung abschließen, falls die Leasinggesellschaft diese nicht mit anbietet).
• Ombudsmann: Der Ombudsmann der Versicherungswirtschaft schlichtet bei Streitfällen zwischen Versicherung und Kunden, um so den Weg zum Gericht zu vermeiden. Er wird von der Versicherungswirtschaft finanziert, ist aber neutral. Bis zu 5000 Euro Streitwert darf der Ombudsmann entscheiden. Wenn der Streitwert darüber liegt, kann er nur Empfehlungen abgeben.
• Police: Jede Versicherung hat über einen Versicherungsvertrag eine Urkunde auszustellen, die Police oder Versicherungsschein genannt wird. Sie dokumentiert die Vertragsbeziehung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer und gibt die Vereinbarungen wieder. Auf der Police sind etwa der Vertragsbeginn, die Fahrzeugdaten, der Versicherungsschutz und der Beitrag dokumentiert.
• Rabattretter: Für jedes unfallfreie Jahr wird der Versicherungsnehmer in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Im Schadenfall wird der Versicherungsvertrag um eine oder mehrere Schadenfreiheitsklassen zurückgestuft. Der Rabattretter (eine Klausel im Vertrag) erlaubt einen Schaden ohne Zurückstufung und damit ohne Erhöhung des Beitrags.
• Schadenfreiheitsklasse: Die SF-Klasse wird nach Anzahl der schadenfreien Jahre bestimmt. Bei den meisten Versicherern gibt es für PKW 25 SF-Klassen. Angaben zur SF-Klasse finden sich in der letzten Beitragsrechnung oder der Police. Die Staffeln der Schadenfreiheitsklassen und die zugeordneten Beitragssätze können sich je nach Versicherung unterscheiden.
• Typschlüsselnummer: Jeder Fahrzeugtyp wird durch eine Kombination aus Herstellerschlüssel (HSN) und Typschlüssel (TSN) identifiziert. Diese Schlüsselnummern sind für die Einstufung in der Versicherung nötig.
• Versicherungswechsel: Dabei bestätigt der Vorversicherer dem Nachversicherer die Vertragsdauer und die dort angefallenen Schäden des Versicherungsnehmers. Die Versichererwechselbescheinigung (VWB) wird dem neuen Versicherer direkt übermittelt. Der Wechsel muss der Zulassungsstelle durch Zusendung einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) bei einer Zulassung und bei einem Versicherungswechsel durch eine elektronische Versicherungsübernahme ( eVÜ ) mitgeteilt werden, was durch die Versicherung direkt geschieht.
• Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet die Höhe des Kaufpreises, um ein beschädigtes Fahrzeug oder Fahrzeugteil gegen ein gleichwertiges, unbeschädigtes zu ersetzen. In der Kaskoversicherung werden Schäden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes erstattet.
• Zahlungsweise: Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsbeitrag in der Regel jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich bezahlen. Bei halb-, vierteljährlicher oder monatlicher Teilzahlung werden je nach Versicherung unterschiedlich hohe prozentuale Zuschläge erhoben.
• Zentralruf: Dieser Service der Versicherungen nennt unter Telefon 0180-25026 die Versicherungs-Gesellschaft eines Unfallgegners; mehr Infos dazu unter www.zentralruf.de