Verkehrshaftungsversicherung

Um individuelle Versicherungslösungen für Transport- und Logistikunternehmen anbieten zu können, müssen Abläufe, Verträge und transportrechtliche Hintergründe analysiert werden. Unsere Mitarbeiter verfügen über berufliche Erfahrungen im Verkehrsgewerbe und verstehen somit die branchenspezifischen Gegebenheiten und die damit verbundenen Risiken.


Unsere Verkehrshaftungs-Policen decken umfassend und bedarfsgerecht die Haftung von Frachtführern, Spediteuren und Lagerhaltern aus Verkehrsverträgen - zum Beispiel: Frachtführerhaftungsversicherung (HGB/CMR). Im Rahmen der Frachtführer-Haftungs-Versicherung bieten wir Versicherungsschutz für Ihre gesetzliche und/oder vertragliche Haftung aus entgeltlicher Frachtführertätigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen des eigenen Betriebes; dieses sowohl im nationalen wie auch im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
Speditionshaftungsversicherung - Versichert sind Verkehrsverträge des Spediteurs als Auftragnehmer über alle Arten von Verrichtungen eines Spediteurs, gleichgültig ob Sie Speditions-, Fracht- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte betreffen.
Das im HGB zusammengefasste deutsche Frachtrecht erfordert Versicherungslösungen zur Absicherung der Haftung aus Verkehrsverträgen. Dieses gilt insbesondere auch im grenzüberschreitenden Verkehr, da hier die gesetzlichen bzw. zwingend anzuwendenden Bestimmungen, wie z. B. die CMR, CIM oder das Montrealer Übereinkommen maßgebend sind.



Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraft-Verkehrs-Gesetz)  

Vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Versicherungen ergeben sich nur aus dem § 7a GüKG, welcher eine Versicherungspflicht für die Haftung der Frachtführer aus der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorsieht. Diese Versicherungspflicht gilt für alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 to. Die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme je Schadenereignis beträgt 600.000 EUR.
Die ebenfalls im § 7a GüKG geforderte Versicherungsbestätigung für das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) ist in jedem Fahrzeug vorzuhalten. Das BAG hat sich im Rahmen eines Informationsgespräches im Bundesverkehrsministerium damit einverstanden erklärt, dass vom Unternehmen gefertigte Fotokopien der vom Versicherer zur Verfügung gestellten Originalbescheinigung für Straßenkontrollen der Fahrzeuge ausreichend sind. Spediteure und Frachtführer, die sich bei der Ausführung geschlossener Verkehrsverträge Dritter (Subunternehmer) bedienen, sollten unbedingt ihre Haftungsvereinbarungen mit diesen beauftragten Unternehmen überprüfen. Gleichzeitig sollten sie sich Versicherungsschutz für die zugrundeliegenden  Haftungsvereinbarungen bestätigen lassen.

Haftungshöchstgrenze nach HGB

Der Höchstbetrag für den Schadensersatz, der für ganz oder teilweise beschädigtes Transportgut gefordert werden kann, ist im § 431 geregelt. Der Paragraph besagt im Absatz 1, dass die Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt ist. Auch im Absatz 2 wird klargestellt, dass auch eine Begrenzung von 8,33 Rechnungseinheiten dann vorliegt, wenn nur Teile des Transportgutes beschädigt oder verloren wurden. Auch bei einer teilweisen Beschädigung orientieren sich die Rechnungseinheiten an dem Rohgewicht des Transportgutes.

Die Verkehrshaftungsversicherung übernimmt diese Schadensersatzleistungen sowie die, die sich aus § 432 HGB ergeben. Für Verletzungen, die mit der Ausführung des Auftrages für den Transport von Gütern in Zusammenhang stehen, aber keine Beschädigungen bzw. Verluste sind, ist auch eine Begrenzung der Haftung gem. § 433 HGB mit der Fassung vom 25.06.1998 vorgegeben.

Schadensersatzansprüche, die für den Spediteur bzw. Frachtführer nicht in den Paragraphen des HGBs erkennbar sind, werden von der Verkehrshaftungsversicherung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft und ggf. abgewendet.

Die Kosten, die für die Feststellung des Schadens anfallen, sind vom Spediteur bzw. Frachtführer selbst in voller Höhe zu tragen (siehe hierzu § 430, Fassung vom 25.06.1998).

Die Höhe der Kosten für das beschädigte bzw. verloren gegangene Transportgut und deren Berechnung sind im HGB § 429 Abs. 2 und 3 geregelt. Dabei wird beachtet, dass der im § 431 HGB geregelter Höchstsatz nicht überschritten wird.

Im Absatz 4 des § 431 HGB wird die Berechnung erläutert, die für den Schadensersatz bzw. der Regulierung desselben durch die Verkehrshaftungsversicherung relevant ist. Das bedeutet, dass die Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds darstellt und der Betrag in Euro dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht entspricht, der am Tag der Übernahme des Transportgutes Gültigkeit hat. Die Methode zur Berechnung entspricht der aktuellen Berechnungsmethode des Internationalen Währungsfonds, die für dessen Transaktionen Anwendung findet. Die Haftung des Spediteurs bzw. Frachtführers wird im HGB in den §§ 429-439 geregelt.

 

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